Sachkundenachweise LHundG NRW
Kosten:Sachkundenachweis für Große Hunde (§11): 35,00 € (inkl. MwSt.)
Sachkundenachweis für Hunde einer bestimmten Rasse (§10): 45,00 € (inkl. MwSt.)
Terminvereinbarung:
Email an info@hund-und-du.net
Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Du meldest dich telefonisch oder per Mail bei uns. Gemeinsam stimmen wir einen Prüfungstermin ab, der bei uns im Laden stattfindet. Zum Termin bringst du bitte deinen Personalausweises mit. Die Kosten für den Sachkundenachweis für Große Hunde (§11) betragen 35,- €. Dir werden insgesamt 20 Multiple-Choice-Fragen vorgelegt, die du zu mind. 66% richtig beantworten musst, um die Prüfung zu bestehen. Die Kosten für den Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen (§10) betragen 45,- €. Dir werden insgesamt 40 Multiple-Choice-Fragen vorgelegt, wovon du mind. 66% richtig beantworten musst, um die Prüfung zu bestehen. Direkt im Anschluss werten wir deinen Fragebogenkatalog aus und gehen ihn gemeinsam mit dir durch. Nach Bestehen erhältst du eine behördlich anerkannte Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Ordnungsamt.
Wir haben die Fragebögen zur Sachkundeprüfung auch in englischer Sprache.
Wer braucht einen Sachkundenachweis nach LHundG NRW?
Wer in Nordrhein-Westfalen einen Hund hält oder Hunde auf öffentlichen Wegen ausführt, hat verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Mit diesen Grundregeln sollen mögliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer deutlich verringert werden. An die Haltung potentiell gefährlicher Hunde werden besondere Anforderungen gestellt.
Jeder Hundehalter in NRW sollte mit dem Gesetz vertraut sein. Du findest alle Inhalte/Paragraphen z.B. hier: Landeshundegesetz – LHundG NRW
Auszüge aus dem Landeshundegesetz NRW betreffend der Haltungsvoraussetzungen für:
Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW
Dazu gehören die Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen.
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind:
- Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
- Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißenDie Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Wer einen gefährlichen Hund nach §3 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses
- Volljährigkeit des Halters (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
- Sachkundebescheinigung (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
Für gefährliche Hunden nach §3 kann die Sachkundeprüfung nur bei einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes abgelegt werden. - Zuverlässigkeitsnachweis durch polizeiliches Führungszeugnis (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
- der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
- Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung
- Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme für den Hund
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW
Dazu gehören die Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanoio, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Rassen.
Wer einen Hund bestimmter Rasse nach §10 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Volljährigkeit des Halters (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
- Sachkundebescheinigung (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
Für Hunde bestimmter Rassen nach §10 kann die Sachkundeprüfung auch bei Hund&Du (anerkannte Sachverständige nach LHundG NRW) abgelegt werden. - Zuverlässigkeitsnachweis durch polizeiliches Führungszeugnis (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
- der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (gilt auch für alle eventuellen „Aufsichtspersonen“)
- Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung
- Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme für den Hund
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Große Hunde nach § 11 LHundG NRW
Als große Hunde gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm haben und/oder mindestens 20 kg schwer sind.
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Halter verfügt über die erforderliche Sachkundebescheinigung
Für große Hunde nach §11 kann die Sachkundeprüfung auch bei Hund&Du
(anerkannte Sachverständige nach LHundG NRW) abgelegt werden.
Theoretisch muss nur der eingetragene Halter die Sachkundeprüfung ablegen. Wer den Hund dann tatsächlich ausführt, liegt im Verantwortungsbereich des Halters. Um kein Risiko einzugehen, empfehlen wir aber auch bei großen Hunden, dass JEDER, der den Hund ausführt, die Sachkundeprüfung abgelegt haben sollte. - Der Halter besitzt die Zuverlässigkeit (die Vorlage eines Führungszeugnisses ist nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit erforderlich)
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
- Haftpflichtversicherung für den Hund
- Anzeige der Haltung des Hundes beim zuständigen Ordnungsamt